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DK 2024/DO/12

DK 2024/DO/12 - Entscheid vom 28. Juni 2024

TA Sst ·Disziplinarkammer des Schweizer Sports · 2024-06-28 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Die Angeschuldigte ersuchte mit Schreiben vom 13. März 2024 beim Präsidenten der Disziplinarkammer des Schweizersports (nachfolgend: DK) um unentgeltliche Rechts- pflege. Sie stellte ihr Gesuch, weil Sie potenziell gegen das «Doping-Gesetz» verstossen habe, aufgrund ihres Versuches 7-Keto-DHEA im März 2023 in die Schweiz zu impor- tieren. Aus ihrer Sicht würden die Chancen gutstehen, dass das Verfahren eingestellt werde. Sie erwähnt dabei, dass sie in einem 20% Pensum arbeite. Der Eingang des Gesuchs wurde am 18. März 2023 vom Präsidenten der DK per E-Mail bestätigt. Aus- serdem wurde der Angeschuldigten mitgeteilt, dass der DK kein Verfahren gegen die Angeschuldigte bekannt ist und dieses wohl noch bei der Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: SSI) hängig ist. Deshalb könne die DK auch nicht über Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden. Die Angeschuldigte wurde gebeten genauere Angaben zum betreffenden Verfahren zu machen. Die Angeschuldigte antwortete am

19. März 2024 per E-Mail, mit welcher sie der DK die entsprechenden Informationen bereitgestellt hat.

B. Mit Schreiben vom 20. März 2024 beantragte SSI bei der DK gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Reglements betreffend das Verfahren vor der DK (nachfolgend: VerfRegl) folgen- des:

1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zu- ständigkeit ein Verfahren gegen zu eröffnen.

2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren eröffnete Ver- fahren sei in deutscher Sprache zu führen.

3. Es sei das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Eventualiter: Es sei aufgrund klarer Verhältnisse ein Zirkularentscheid zu fällen, dies nach dem Einholen des diesbezüglichen, schriftlichen Einverständnisses der übri- gen Parteien.

4. Es sei ein Verstoss gegen die Art 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts von Swiss Olympic festzustellen.

5. sei für ein Jahr zu sperren.

6. sei aufzufordern, ihre Einkommensverhältnisse für die Jahre 2019 bis 2024 zu dokumentiert offenzulegen.

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7. Es sei eine einkommensabhängige Busse gegen auszusprechen.

8. Die Veröffentlichung sei durch die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic vorzunehmen.

9. Die Ergebnisse von ab 19. Mai 2023 seien zu annullieren, dies mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Punkten, Medaillen und Preisen.

10. Die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen

Eventualiter: Es seien der Stiftung Swiss Sport lntegrity keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen.

11. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende des Verfahrens sei zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity durch zu begleichen- der Ersatz der Parteikosten in der Höhe vovon CHF 350.00 zu sprechen.

Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport lnteg- rity zu sprechen.

12. Es sei Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für die Stiftung Swiss Sport Integrity inkl. Rechtsbegehren zu replizieren.

Zur Begründung und zum Sachverhalt führte die Antragstellerin u.a. Folgendes aus, wo- bei an dieser Stelle lediglich eine Zusammenfassung abgegeben wird; für weiterfüh- rende Details wird auf die Eingabe von SSI vom 20. März 2024 verwiesen resp. im nach- folgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung des vorlie- genden Falles erforderlich ist:

▪ Die Angeschuldigte habe sich am 20. Januar 2023 für den Ironman 70.3 Rapperswil- Jona im Juni 2023 angemeldet. Dafür habe sie über einen Tages-Startpass für den Ironman 70.3 Rapperswil-Jona vom 11. Juni 2023 verfügt. Der Ironman 70.3 in Rap- perswil-Jona sei durch Swiss Triathlon organisiert, welcher bekanntermassen ein Mit- glied von Swiss Olympic sei.

▪ Das Zollinspektorat Basel-Mühlhausen Flughafen habe SSI am 19. Mai 2023 darüber informiert, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine Sendung von 240 Kapseln «7-keto 50mg Eurovital», adressiert an die Angeschuldigte, sichergestellt worden seien. SSI habe festgestellt, dass es sich bei der Sendung um vier Flaschen von je 60 Kapseln 7- Keto® a 50 mg handelt. 7-Keto® steht für 3-acetyl-7-oxo-DEHA.

▪ Mit verwaltungsrechtlichem Vorbescheid vom 18. Oktober 2023 sei der Angeschuldig- ten die Einziehung und Vernichtung des vorgenannten Produkts mit der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-DHEA unter Kostenfolge mitgeteilt worden. Es sei der Ange- schuldigten eine Frist bis am 7. November 2023 gesetzt worden, um eine Stellung- nahme einreichen zu können. Innerhalb dieser Frist habe SSI keine Stellungnahme erhalten. Am 29. November 2023 habe SSI die Einziehung und Vernichtung des

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sichergestellten Produkts verfügt. Die diesbezügliche Rechtsmittelfrist sei unbenutzt abgelaufen.

▪ Mittels Schreiben vom 11. März 2024 habe SSI der Angeschuldigten mitgeteilt, dass aufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zumindest ein Verstoss gegen Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut vermutet werde. Zeitgleich habe SSI der Angeschuldigten eine Frist bis am 2. April 2024 eingeräumt, um zum Vorwurf der Dopingverstösse Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde ihr eine prozessverglei- chende Vereinbarung nach Art. 10.8.1 Doping-Statut unterbreitet. Zudem habe SSI der Angeschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, eine freiwillige Sperre anzutreten und hat sie auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen.

▪ Die Angeschuldigte antwortete SSI am 13. März 2024 per E-Mail, wobei sie zugab, 7- Keto DHEA importiert zu haben und die freiwillige Sperre akzeptierte. Zudem erläuterte sie, weshalb sie das verbotene Produkt bestellt hat, und beantragte eine Vereinbarung zur Beilegung des Verfahrens. Gleichentags antwortete die Antragstellerin, dass sie davon Kenntnis nehmen würde und teilte der Angeschuldigten mit, dass Swiss Triath- lon über die Sperre informiert wird. Dies erfolgte am 13. März 2024 durch die Antrag- stellerin.

▪ Am 14. März 2024 habe die Antragstellerin der Angeschuldigten per E-Mail erläutert, weshalb eine Vereinbarung nach Art. 10.8.2 Doping-Statut nicht möglich sei. Am glei- chen Tag habe die Angeschuldigte ebenfalls per E-Mail mitgeteilt, dass sie mit dem vereinfachten Verfahren einverstanden sei.

C. Mit Verfügung vom 14. April 2024 eröffnete der Präsident der DK gestützt auf den Antrag von SSI sowie in Anwendung von Art. 4 Abs.1 VerfRegl ein Verfahren gegen

wegen mutmasslichen Verstosses gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 des Do- ping-Statuts (versuchte Anwendung und/oder Besitz der verbotenen Substanz 3-acetyl- 7-oxo-DHEA, begangen durch die postalische Bestellung von 4 Flaschen a je 60 Kap- seln 7-Keto 50 mg Eurovital, welche das Zollinspektorat Basel-Mülhausen gemäss Infor- mation vom 19. Mai 2023 im Rahmen einer Postkontrolle zurückbehalten hat). Weiter führte die DK aus, dass das von beiden Parteien beantragte vereinfachte Verfahren nicht möglich ist, weil es sich bei der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-DHEA um ein ana- bol androgenes Steroid (AAS) gemäss S1 Ziff. 1 der Dopingliste 2023 handelt. Gestützt darauf und in Verbindung mit Art. 4.2.2 Doping-Statut handelt es sich dabei sodann nicht um eine sogenannt spezifische, sondern um eine nichtspezifische Substanz. Das ver- einfachte Verfahren ist bei nichtspezifischen Substanzen gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a VerfRgel nicht vorgesehen. Jedoch sind im vorliegenden Verfahren die Verhältnisse klar, weshalb aus prozessökonomischen Gründen ein Zirkularentscheid im Sinne von Art. 21 VerfRegl gefällt werden kann, sofern sich die Parteien bis zum 30. April 2024 ihr schrift- liches Einverständnis geben. Gleichzeitig wurde sodann auch die Zusammensetzung der Disziplinarkammer für das Verfahren bekannt gegeben. Innerhalb der genannten Frist gewährte die DK der Antragsstellerin, der Angeschuldigten sowie Swiss Triathlon Frist die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme sowie zum Stel- len von Anträgen. Swiss Cycling wurde überdies aufgefordert, der DK mitzuteilen, ob der Verband auf eine Beteiligung am Verfahren verzichte oder sich durch den zuständigen internationalen Sportverband vertreten lasse. Schliesslich wurde die Angeschuldigte auf- gefordert zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. März 2024 innert

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gleicher Frist ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre Aus- gaben umfassend und übersichtlich dargestellt zu dokumentieren.

D. Der Direktor von Swiss Triathlon meldete sich am 15. April 2024 per E-Mail und verzich- tete darin auf eine Beteiligung am Verfahren.

E. Mit Schreiben vom 16. April 2024 reichte die Antragstellerin eine Stellungnahme ein, in welcher sie angab, keinen Ablehnungs- resp. Ausstandsgrund in Bezug auf die Zusam- mensetzung der DK geltend zu machen. Zudem erklärte sie sich darin mit der Durchfüh- rung eines Zirkularverfahrens nach Art. 21 f. VerfRegl einverstanden.

F. Die Angeschuldigte reichte per E-Mail vom 23. April 2024 ihre Stellungnahme, ihr Ein- verständnis zum Zirkularverfahren und Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögens- verhältnissen ein:

Stellungnahme: Die Angeschuldigte bezieht sich auf ihre Eingabe vom 13. März 2024 und führt aus, weshalb sie die Substanz 7-Keto-DHEA importieren wollte. Durch eine verfrühte Peri-Menopause und schlechtem bzw. keinem Behandlungsplan seien bei ihr psychische und physische Probleme entstanden. Die Verzweiflung sei so gross gewe- sen, dass sie sich nach intensiver Literaturrecherche dazu entschlossen habe, das Me- dikament auf eigene Faust zu importieren, da ihre damalige Gynäkologin nicht gewillt war, es zu verschreiben. Sie habe sich extra nicht für die «DHEA-Variante», sondern für die «7-Keto-Variante» entschieden, da es – soweit sie dies mit ihren Hintergrundwissen habe beurteilen können – nicht in Testosteron metabolisiert würde. Deshalb betonte sie vehement, dass die Leistungssteigerung niemals ihre Intention gewesen sei. Nach der gescheiterten Einfuhr sei ihr Leidensdruck so hoch gewesen, dass Sie Ihre Gynäkologin gewechselt habe und ihr mithin DHEA / mikrodosiertes Testosteron verschrieben wurde. Seither gehe es ihr viel besser. In der Beilage findet sich zudem ein ärztliches Attest vom

21. März 2024, welches der Angeschuldigten bestätigt, dass «die Testosteron Lotion für den persönlichen Gebrauch» sei.

Einverständnis zum Zirkularverfahren: Die Angeschuldigte gibt ihr Einverständnis zum Zirkularverfahren.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Die Angeschuldigte erklärte, dass sie ihr Ge- such um unentgeltliche Rechtshilfe aus Panik gemacht habe und sie keine unentgeltliche Rechtshilfe beantragen würde, da sie inzwischen optimistischer sei, was ein mildes Urteil betrifft.

G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 nahm der Präsident der Disziplinarkammer des Schwei- zer Sports Kenntnis von den Eingaben der Parteien und stellte ihnen jeweils eine Kopie derselben zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Angeschuldigten wurde sodann als gegenstandslos abgeschrieben, weil sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 11 VerfRegl in Ziff. 3 ihrer Stellungnahme vom 23. April 2023 zurückzog. Zugleich wurde der Antragstellerin bis am 29. Mai 2024 Frist gesetzt zur Ein- gabe der Angeschuldigten vom 23. April 2024 zu replizieren. Weiter hatte die Antragstel- lerin innerhalb derselben First Angaben zu den Resultaten vorzulegen, aus denen her- vorgeht, welche Punkte, Medaillen und Preise abzuerkennen seinen und womit die Qua- lifikation der Angeschuldigten als Profisportlerin bzw. nicht als Freizeitsportlerin

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begründet wird. Innerhalb derselben Frist wurde die Angeschuldigte aufgefordert der DK mitzuteilen, welche Resultate sie in den Jahren 2022 und 2023 erzielt hat, wie oft sie für die Triathlon-Wettkämpfe trainiert, welche Gebühren sie für die Teilnahme an Wettkämp- fen gezahlt hat und welche Preise sie erhalten hat. Der Präsident der DK kündigte aus- serdem an, dass nach Eingang der Stellungnahmen entweder umgehend ein Entscheid im Zirkularverfahren erlassen oder mittels Verfügung über das weitere Vorgehen ent- schieden wird.

H. Am 27. Mai 2024 sendete die Angeschuldigte eine E-Mail und vermittelte darin die in Verfügung vom 15. Mai 2024 verlangten Informationen. Dabei legte sie im Anhang bei

• Ein PDF-Dokument mit den absolvierten Wettkämpfen, Rangierungen, Auslagen und Einnahmen vom Jahr 2022 und 2023;

• ein PDF-Auszug vom Garmin-Account der Angeschuldigten mit den letzten auf- gezeichneten Aktivitäten. Aus dem PDF-Auszug könne man nach Angaben der Angeschuldigten ablesen, dass sie nur das Radfahren aufzeichne, und zwar ohne Herzfrequenz und fast immer ohne Watt-Messung. Das Laufen und Schwimmen zeichne sie nicht auf;

• ein Screenshot von ihrem Strava-Account, wo zu sehen sei, dass im Jahr 2023 keine Aktivitäten hochgeladen wurden.

I. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 reichte die Antragstellerin eine Replik ein, worin sie auf die Verfügung der DK vom 15. Mai 2024 Bezug nahm, insbesondere auf deren Ziff. 4. Die Antragsstellerin verwies zudem auf ihren Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarver- fahrens und Beurteilung vom 20. März 2024 sowie auf ihr Schreiben vom 16. April 2024 und bestätige insbesondere ihre Rechtsbegehren, bzw. beantrage:

4. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 des Doping Statuts festzustellen.

5. sei für ein Jahr zu sperren unter Abrechnung der Dauer der freiwil- ligen Sperre ab den 11. März 2024.

6. Es sei eine einkommensabhängige Busse gegen auszusprechen.

7. Die Veröffentlichung sei durch die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping- Statut von Swiss Olympic vorzunehmen.

8. Die Ergebnisse von ab dem 19. Mai 2023 seien zu annullieren, dies mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Punkten, Medaillen und Preisen.

9. Die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien Swiss Sport lntegrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende des Verfahrens sei zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport lntegrity durch zu begleichen- der Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 350.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport lntegrity zu sprechen.

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Die DK zieht

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Gemäss der Präambel zum persönlichen Geltungsbereich i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-Statut gilt dieses u.a. für Athleten, die einem Mitgliedsverband von Swiss Olympic oder einem letzteren angeschlossenen Verband, oder Club angehören, von einem solchen lizenziert sind oder an einem Wettkampf teilnehmen, der unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines genannten Verbands, Vereins oder Clubs durchgeführt oder organisiert wird. Aus folgenden Gründen ist die Anwendbarkeit des Doping-Statuts unbestritten:

E. 1.1 Gemäss Art- 10 Abs. 1 des Reglements über das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl) entscheidet die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK) eigenständig über ihre Zuständigkeit. Nach Artikel 12.1 Absatz 1 des Doping-Statuts beurteilt die DK mögliche Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten, für die das Statut Anwendung findet. Nach der Definition des Doping-Statuts gilt als Athletin, wer Sport mit dem Ziel der Teilnahme an Wettkämpfen betreibt und/oder tatsächlich an Wettkämpfen teilnimmt. Die Angeschuldigte trainierte im Mai 2023 unbestrittenermassen für den Ironman 70.3 Rapperswil-Jona, weswegen sie zu diesem Zeitpunkt als Athletin im Sinne des Doping-Statuts galt.

Qualifikation als Freizeitsportler:

Nach der Definition des Doping-Statuts gilt als Freizeitsportler, wer von Swiss Sport Integ- rity im Einzelfall als solche eingestuft wird. Davon ausgenommen sind Athleten, die wäh- rend eines Zeitraumes von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmun- gen International-Level- oder National-Level-Athleten waren. Ferner sind jene Athleten da- von ausgenommen, die ein Land bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung in der für die jeweilige Disziplin höchsten Kategorie vertreten haben oder einem Kontrollpool ei- nes Internationalen Sportverbands oder einer Nationalen Anti-Doping-Organisation ange- hörten, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen.

Das TAS erläuterte in seiner Rechtsprechung zum Fall (TAS 2022/N8925

c. Swiss Sport lntegrity & Swiss Olympic und TAS 2022/N9155 Swiss Sport lntegrity c. & Swiss Olympic, nachfolgend: -Entscheid), dass die Anti-Doping- Bestimmungen im Hinblick auf das Schweizer Recht und die internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz ausgelegt werden und dass sie für Athleten allgemein von Bedeutung sind. Das heisst, sie gelten für alle Personen, die sich einer kontinuierlichen und gezielten Tätigkeit mit einem hohen Mass an körperlicher Aktivität widmen. Dies betreffe nicht nur Elite- oder Spitzensportler, sondern alle Sportler und Personen, unabhängig von ihrem Beruf, inklusive jener, die im Breitensport aktiv sind und nicht regulierten Wettkampfsport- arten nachgehen. Der finanzielle Aspekt der sportlichen Aktivität könne zwar berücksichtigt werden, sei aber allein nicht ausschlaggebend, weil es in den verschiedenen Bereichen des Sports grosse Unterschiede gäbe. Das Gleiche gelte für die blosse Klassifizierung eines Athleten innerhalb eines Wettkampfes. (vgl. Rz. 174 -Entscheid).

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Die Angeschuldigte hat in den Jahren 2022 und 2023 an verschiedenen Wettkämpfen teil- genommen und teilweise beachtliche Resultate erzielt. Dafür trainierte sie eigenen Anga- ben zufolge mehrere Stunden wöchentlich. Sie hat sich ihrer sportlichen Tätigkeit kontinu- ierlich mit einem hohen Mass an körperlicher Aktivität gewidmet. Das Niveau und die In- tensität der sportlichen Tätigkeit der Angeschuldigten, selbst wenn sie zu Freizeitzwecken ausgeübt wird, kann daher nicht mit einer «Freizeitpraxis» gleichgesetzt werden. Die Angeschuldigte ist nach dem Gesagten nicht als Freizeitsportlerin zu qualifizieren.

E. 2 Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut:

Das Doping-Statut listet in Art. 2 abschliessend verschiedene Tatbestände auf, die gemäss Art. 1 einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen und damit als Doping gelten. Im vorliegenden Verfahren steht primär die Verletzung von Art. 2.2 und 2.6 Doping- Statut zur Beurteilung. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Tatbestände erfüllt sind.

E. 2.1 Den Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut erfüllt die «Anwendung oder versuchte Anwen- dung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten».

E. 2.1.1 Die «Anwendung» wird als die «Verwendung, Aufnahme, Injektion, Einnahme oder das Auftragen auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz oder Methode» defi- niert. Dabei ist es generell «die persönliche Pflicht des Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen» (Art. 2.2.1 Doping-Statut).

E. 2.1.2 Der «Versuch» wird als «vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen abzielt», definiert.

E. 2.1.3 Die auf Grundlage von Art. 4 Doping-Statut erlassene Dopingliste 20233 führt RAD140 in der Substanzklasse der anabolen Substanzen auf (siehe S1 Ziff. 2, Seite 5 der Do- pingliste 2023). Die Substanz ist in sämtlichen Sportarten jederzeit verboten, d.h. so- wohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes. Darüber hinaus stellt RAD140 eine nicht-spezifische Substanz dar (Art. 4.2.2 Doping-Statut).

E. 2.1.4 Bei 3-acetyl-7-oxo-DHEA handelt es sich um das Acetat von 7-oxo-DHEA. Es ist daher stark mit 7-oxo-DHEA verwandt. 7-Keto-DHEA ist ein Synonym für 7-oxo-DHEA. Die auf Grundlage von Art. 4 Doping-Statut erlassene Dopingliste 2023 führt 7-Keto-DHEA in der Substanzklasse der anabolen Substanzen auf (siehe S1 Ziff. 1 der Dopingliste 2023). Die Liste ist nicht vollständig und schliesst «andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en)» ein.

E. 2.1.5 Somit gilt 3-acetyl-7-oxo-DHEA als ein anabol androgenes Steroid gemäss S1 Ziff. 1 der Dopingliste 2023, das in sämtlichen Sportarten jederzeit verboten ist. Zudem ist 3- acetyl-7-oxo-DHEA eine nicht-spezifische Substanz (vgl. Art. 4.2.2 Doping-Statut).

E. 2.1.6 Gemäss dem Kommentar zu Artikel 2.2.2 Doping-Statut ist für den erfolgreichen Nach- weis der «versuchten Anwendung» einer verbotenen Substanz oder Methode der «Nachweis eines Vorsatzes auf Seiten des Athleten» notwendig. Eine versuchte

3 https://www.sportintegrity.ch/sites/default/files/dopingliste_2023_de.pdf

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 10 von 13

Anwendung kann zudem gemäss Kommentar zu Artikel 2.2. Doping-Statut «durch je- des zuverlässige Mittel nachgewiesen werden», wobei dies durch die folgende bei- spielhafte Aufzählung illustriert wird: «ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege, Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben, einschliesslich Da- ten, die für den biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz nach Art. 2.1 zu begründen [...]».

E. 2.1.7 In casu wurde SSI vom Zollinspektorat Basel-Mühlhausen Flughafen informiert, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine Sendung von 240 Kapseln «7-keto 50 mg Eurovi- tal», adressiert an die Angeschuldigte, sichergestellt worden waren. Es ist somit ver- waltungsrechtlich rechskräftig erstellt, dass die Angeschuldigte das vorgenannte Pro- dukt mit der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-BHEA bestellt hat. Zudem hat die Angeschuldigte dies in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 bestätigt. Damit hat die Angeschuldigte die Anwendung einer verbotenen Substanz eingestanden. In Über- einstimmung mit Art. 2.2 Doping-Statut liegt somit ein Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen vor.

Der Tatbestand der versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut ist damit erfüllt.

E. 2.2 Verstoss gegen Art. 2.6 Doping-Statut: Als Verstoss gegen die Dopingregeln nennt Artikel 2.6.1 Doping-Statut den Besitz einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode durch einen Athleten sowohl während eines Wettkampfes als auch ausserhalb eines Wett- kampfes. Straflos bleibt der Besitz nur, wenn der Athlet nachweist, dass dieser aufgrund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nach Artikel 4.4 oder aus einem anderen legitimen Grund erfolgt ist. Dazu zählen gemäss Kommentar zu Artikel 2.6.1 und

E. 2.2.1 Das Doping-Statut definiert den Besitz im Anhang wie folgt: «Der tatsächliche, unmit- telbare Besitz oder der mittelbare Besitz [...] Ungeachtet anderslautender Aussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) einer ver- botenen Substanz oder Methode als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt». Der zur ebenzitierten Definition dazugehörige Kommentar fügt zudem an, «schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz stellt Besitz dar, selbst wenn das Produkt beispiels- weise nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert wird».

E. 2.2.2 Für den Nachweis eines Verstosses im Sinne des Art. 2.6 Doping-Statut genügt daher der Nachweis, dass die Angeschuldigte einen Kauf eines Produktes getätigt hat, das verbotene Substanzen enthält oder dass sie den tatsächlichen, unmittelbaren Besitz oder der mittelbare Besitz über solche Substanzen oder Methoden ausüben konnte.

E. 2.2.3 In casu wurde bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt, dass die verbotene Sub- stanz im Internet bei einer in Bulgarien ansässigen Firma bestellt wurde. In dem die

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Angeschuldigte den Kauf tätigte, war sie im Besitz der Substanz im Sinne der Definition des Dopingstatuts.

E. 2.2.4 Die Angeschuldigte konnte nicht nachweisen, dass der Besitz der verbotenen Sub- stanz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) er- folgte. In ihrer Stellungnahme vom 23.4.2024 erklärte die Angeschuldigte, sie habe das besagte Produkt mit der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-BHEA «auf eigene Faust» gekauft, da es ihre damalige Gynäkologin ihr nicht verschreiben wollte.

Der Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping- Statut ist damit erfüllt.

E. 2.6.2 rechtfertigende medizinische Umstände, wie beispielsweise der aufgrund eines Re- zepts erfolgte Kauf von Insulin für ein Kind mit Diabetes.

E. 3 Sperre:

Liegt ein Verstoss gegen Art. 2.2 oder Art. 2.6 Doping-Statut vor, richtet sich die Sperre nach Art. 10.2 Doping-Statut.

E. 3.1 Art. 10.2.1.1 Doping-Statut sieht für nicht-spezifische Substanzen eine Sperre von vier Jahren vor, wenn die Athletin nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde. Sind die Voraussetzungen von Art. 10.2.1 nicht erfüllt, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut zwei Jahre.

E. 3.2 Die Angeschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024, sie befinde sich schon länger (verfrüht) in der Peri-Menopause und leide deshalb unter physischen und psychischen Problemen. Weil ihre damalige Frauenärztin nicht gewillt war, ihr 7-Keto- DHEA zu verschreiben, habe sie aus Verzweiflung das Produkt «7-Keto 50 mg Eurovital» online eigenhändig bestellt. Sie habe somit das Produkt nicht zur Verbesserung ihrer sport- lichen Leistungen, sondern zur Bewältigung der Wirkungen ihrer Wechseljahre bestellt.

E. 3.3 Aus Sicht der DK wies die Angeschuldigte mit ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 nach, dass sie den Verstoss nicht vorsätzlich begangen hat. Ihre Ausführungen werden als glaubwürdig eingestuft. Somit wäre die Angeschuldigte grundsätzlich für zwei Jahre zu sperren.

E. 4 Weist eine Athletin oder eine andere Person nach, dass sie kein Verschulden trifft, wird die ansonsten geltende Sperre gemäss Art. 10.5 Doping-Statut aufgehoben.

E. 4.1 Das Verhalten der Angeschuldigten weist ein Verschulden auf. Gemäss Art. 2 Doping- Statut sind Athleten dafür verantwortlich zu wissen, was einen Verstoss gegen eine Anti- Doping-Bestimmung darstellt, und welche Substanzen und Methoden auf der aktuellen Dopingliste aufgeführt sind. Die Angeschuldigte hat unsorgfältig bzw. fahrlässig gehandelt, da die bestellte Substanz Dopingeigenschaften aufweist.

E. 4.2 Eine Aufhebung der Sperre wegen fehlenden Verschuldens gemäss Art. 10.5 Doping-Sta- tut fällt somit ausser Betracht.

E. 5 Eine Sperre kann gemäss Art. 10.6 Doping-Statut aufgrund fehlenden groben Verschul- dens reduziert werden.

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 12 von 13

E. 5.1 Art. 10.6.2 Doping-Statut sieht vor, dass wenn eine Athletin in einem Einzelfall, in dem Art.

E. 5.2 Das Doping-Statut definiert im Anhang «Verschulden» als eine Pflichtverletzung oder als Mangel an Sorgfalt in einer bestimmten Situation. Der Begriff umfasst Vorsatz sowie Fahr- lässigkeit. Bei der Bewertung der Schwere des Verschuldens müssen verschiedene Fak- toren berücksichtigt werden – beispielsweise die Erfahrung der Athletin; das Risiko, das hätte erkannt werden müssen. Bei der Bewertung der Schwere des Verschuldens seitens des Athleten oder einer anderen Person müssen die in Betracht gezogenen Umstände spezifisch und relevant sein, um die Abweichung von der erwarteten Verhaltensnorm sei- tens des Athleten oder einer anderen Person zu erklären.

E. 5.3 «Kein grobes Verschulden» liegt nach der Definition des Doping-Statuts vor, wenn der Athletin der Nachweis gelingt, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Um- stände und der Kriterien für «kein Verschulden» in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war.

E. 5.4 Die Angeschuldigte hat sich im Internet über die besagte Substanz erkundigt und war über- zeugt, dass sie damit die mit der Peri-Menopause verbundenen Beschwerden lindern könne. Weil ihre damalige Frauenärztin nicht gewillt war, ihr 7-Keto-DHEA zu verschrei- ben, habe sie das Produkt aus Verzweiflung im Internet bestellt. Ihre Absicht war es nicht, ihre sportliche Leistung zu steigern. Bei ihrer Internet-Recherche sei ihr nicht bewusst ge- worden, dass es sich bei 7-Keto-DHEA um eine verbotene Substanz gemäss der Doping- liste handelt. Als erfahrene Triathletin hätte sie allerdings genauer nachforschen und das Produkt bzw. die Substanz auf Dopingmittel überprüfen müssen. Weil zu diesem Zeitpunkt aber andere Aspekte ihres Lebens ausschlaggebender waren, handelte sie fahrlässig und nicht grobfahrlässig.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die DK der Ansicht, dass der Angeschuldigten der Nachweis des fehlenden groben Verschuldens gelungen ist. Sie hat glaubwürdig dargelegt, fahrlässig und nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. In Anwendung von Art. 10.2.2 i.V.m. Art.

E. 10.6.1 Doping-Statut nicht gilt, nachweist, dass sie kein grobes Verschulden trifft, die Dauer der Sperre, entsprechend der Schwere des Verschuldens der Athletin reduziert wer- den kann. Die reduzierte Dauer der Sperre darf allerdings nicht weniger als die Hälfte der ansonsten geltenden Sperre betragen. In casu ist Art. 10.6.1 Doping-Statut nicht anwend- bar, weil es sich um eine nicht-spezifische Substanz handelt, kein kontaminiertes Produkt vorliegt und die Angeschuldigte nicht als Freizeitsportlerin im Sinne des Doping-Statuts einzustufen ist.

E. 10.6.2 Doping-Statut ist die zweijährige Standardsperre auf die Hälfte zu reduzieren und die Angeschuldigte für ein Jahr zu sperren.

6. Art. 10.12 Doping-Statut hält fest, dass die DK zusätzlich zu einer Sperre eine dem Ein- kommen angemessene Geldbusse aussprechen kann. Die Geldbusse darf grundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen herabzuset- zen.

6.1 Auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse verzichtet die DK praxisgemäss dann, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft auf die Ange- schuldigte in vorliegendem Fall zu. Die DK erachtet es daher als nicht angezeigt und un- verhältnismässig, zusätzlich zur Sperre auch noch eine Geldbusse zu verhängen.

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 13 von 13

7. Wettkampfergebnisse, die die Athletin im Zeitraum der Begehung des Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen bis zum Beginn einer Sperre erzielt, werden gemäss Art. 10.10 Doping-Statut annulliert, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, ein- schliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, sofern nicht aus Grün- den der Fairness eine andere Vorgehensweise geboten ist.

7.1 Aus diesem Grund sind alle Wettkampfergebnisse der Angeschuldigten seit dem 19. Mai 2023 zu annullieren.

8. Im Falle einer Verurteilung werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 26 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 bewegen sie sich je nach Aufwand und Komplexität des Verfahrens zwischen Fr. 250.00 und Fr. 6'000.00, wobei in besonders aufwendigen Verfahren der Höchstbetrag überschritten werden kann. Im vorliegenden Fall konnten die Verfahrenskosten dank der Zustimmung sämtlicher Parteien zur Durchführung eines Zirkularverfahrens vergleichsweise tief gehal- ten werden. Sie werden daher auf insgesamt Fr. 250.00 festgelegt, wobei dieser Betrag selbst im Zirkularverfahren bei weitem nicht kostendeckend ist.

9. SSI beantragte in ihrer schriftlichen Eingabe vom 20. März 2024 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 350.00. Gemäss Art. 26 Abs. 4 VerfRegl kann SSI eine solche Ent- schädigung zugesprochen werden. Da sie mit Blick auf vergleichbare Verfahren angemes- sen erscheint, wird der Angeschuldigten die beantragte Parteientschädigung zur Bezah- lung auferlegt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Die Disziplinarkammer des Schweizer Sports

mitwirkend Dr. iur. Carl Gustav Mez, Advokat (Vorsitz), Rechtsanwältin Regula Masanti und Dr. med. Rolf Walser Blerta Mahmuti, BLaw (Sekretärin)

hat im

Zirkularentscheid vom 28. Juni 2024

in Sachen

,

angeschuldigte Person

und

Swiss Sport Integrity (SSI), Eigerstrasse 60, 3007 Bern vertreten durch Frau Laura van Tiel, MLaw, Mitarbeiterin Rechtsdienst Antragstellerin

befunden und erwogen:

, geb. 1975, wird schuldig erklärt des Verstosses gegen Anti-Doping Bestimmungen, begangen durch das Bestellen und Importieren von 240 Kapseln «7 -Keto® à 50 mg Eurovital», namentlich die verbotene Substanz 3-acetyl-7-oxo-DHEA, festgestellt am 11. Mai 2023 (Bestelldatum)

und in Anwendung der Art 2.2, 2.6, 10.2 und 14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic1 (nachfol- gend: Doping Statut) sowie Art. 21 f. und Art. 26 ff. Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (nachfolgend: VerfRegl)2

verurteilt:

1. zu einer Sperre von einem Jahr, unter Anrechnung der Dauer der freiwilligen Sperre ab dem 11. März 2024;

2. zur Bezahlung der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 250.00;

3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung an Swiss Sport Integrity in der Höhe von Fr. 350.00;

1 Fassung vom 26. November 2021, gültig ab 1. Januar 2022, abrufbar unter www.sportintegrity.ch → Anti- Doping → Recht → Doping-Statut von Swiss Olympic. 2 Fassung vom 30. Juni 2022, gültig ab 1. Juli 2022, abrufbar unter www.sportintegrity.ch → Anti-Doping → Recht → Disziplinarkammer → Reglement betreffend das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schwei- zer Sports.

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 3 von 13

Begründung:

Anwendbares Recht

Gemäss Art. 29 Reglement betreffend das Verfahren vor dem Schweizer Sportgericht, gültig ab 1. Juli 2024, welches grundsätzlich das Reglement vom 1. Juli 2022 ersetzt, wird ein or- dentliches Verfahren, in welchem bereits ein Spruchkörper bestellt worden ist, nach den Re- geln des Verfahrensreglements vom 1. Juli 2022 zu Ende geführt.

Prozessgeschichte und Sachverhalt

A. Die Angeschuldigte ersuchte mit Schreiben vom 13. März 2024 beim Präsidenten der Disziplinarkammer des Schweizersports (nachfolgend: DK) um unentgeltliche Rechts- pflege. Sie stellte ihr Gesuch, weil Sie potenziell gegen das «Doping-Gesetz» verstossen habe, aufgrund ihres Versuches 7-Keto-DHEA im März 2023 in die Schweiz zu impor- tieren. Aus ihrer Sicht würden die Chancen gutstehen, dass das Verfahren eingestellt werde. Sie erwähnt dabei, dass sie in einem 20% Pensum arbeite. Der Eingang des Gesuchs wurde am 18. März 2023 vom Präsidenten der DK per E-Mail bestätigt. Aus- serdem wurde der Angeschuldigten mitgeteilt, dass der DK kein Verfahren gegen die Angeschuldigte bekannt ist und dieses wohl noch bei der Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: SSI) hängig ist. Deshalb könne die DK auch nicht über Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden. Die Angeschuldigte wurde gebeten genauere Angaben zum betreffenden Verfahren zu machen. Die Angeschuldigte antwortete am

19. März 2024 per E-Mail, mit welcher sie der DK die entsprechenden Informationen bereitgestellt hat.

B. Mit Schreiben vom 20. März 2024 beantragte SSI bei der DK gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Reglements betreffend das Verfahren vor der DK (nachfolgend: VerfRegl) folgen- des:

1. Es sei durch die Disziplinarkammer des Schweizer Sports in Feststellung ihrer Zu- ständigkeit ein Verfahren gegen zu eröffnen.

2. Das in Übereinstimmung mit Ziff. 1 der vorliegenden Rechtsbegehren eröffnete Ver- fahren sei in deutscher Sprache zu führen.

3. Es sei das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Eventualiter: Es sei aufgrund klarer Verhältnisse ein Zirkularentscheid zu fällen, dies nach dem Einholen des diesbezüglichen, schriftlichen Einverständnisses der übri- gen Parteien.

4. Es sei ein Verstoss gegen die Art 2.2 und 2.6 des Doping-Statuts von Swiss Olympic festzustellen.

5. sei für ein Jahr zu sperren.

6. sei aufzufordern, ihre Einkommensverhältnisse für die Jahre 2019 bis 2024 zu dokumentiert offenzulegen.

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 4 von 13

7. Es sei eine einkommensabhängige Busse gegen auszusprechen.

8. Die Veröffentlichung sei durch die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping-Statut von Swiss Olympic vorzunehmen.

9. Die Ergebnisse von ab 19. Mai 2023 seien zu annullieren, dies mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Punkten, Medaillen und Preisen.

10. Die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen

Eventualiter: Es seien der Stiftung Swiss Sport lntegrity keine Verfahrenskosten auf- zuerlegen.

11. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende des Verfahrens sei zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport Integrity durch zu begleichen- der Ersatz der Parteikosten in der Höhe vovon CHF 350.00 zu sprechen.

Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten der Stiftung Swiss Sport lnteg- rity zu sprechen.

12. Es sei Frist zur Einreichung einer begründeten Stellungnahme inkl. Rechtsbegehren einzuräumen, dies mit der Möglichkeit für die Stiftung Swiss Sport Integrity inkl. Rechtsbegehren zu replizieren.

Zur Begründung und zum Sachverhalt führte die Antragstellerin u.a. Folgendes aus, wo- bei an dieser Stelle lediglich eine Zusammenfassung abgegeben wird; für weiterfüh- rende Details wird auf die Eingabe von SSI vom 20. März 2024 verwiesen resp. im nach- folgenden Entscheid dort auf sie eingegangen, wo dies für die Beurteilung des vorlie- genden Falles erforderlich ist:

▪ Die Angeschuldigte habe sich am 20. Januar 2023 für den Ironman 70.3 Rapperswil- Jona im Juni 2023 angemeldet. Dafür habe sie über einen Tages-Startpass für den Ironman 70.3 Rapperswil-Jona vom 11. Juni 2023 verfügt. Der Ironman 70.3 in Rap- perswil-Jona sei durch Swiss Triathlon organisiert, welcher bekanntermassen ein Mit- glied von Swiss Olympic sei.

▪ Das Zollinspektorat Basel-Mühlhausen Flughafen habe SSI am 19. Mai 2023 darüber informiert, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine Sendung von 240 Kapseln «7-keto 50mg Eurovital», adressiert an die Angeschuldigte, sichergestellt worden seien. SSI habe festgestellt, dass es sich bei der Sendung um vier Flaschen von je 60 Kapseln 7- Keto® a 50 mg handelt. 7-Keto® steht für 3-acetyl-7-oxo-DEHA.

▪ Mit verwaltungsrechtlichem Vorbescheid vom 18. Oktober 2023 sei der Angeschuldig- ten die Einziehung und Vernichtung des vorgenannten Produkts mit der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-DHEA unter Kostenfolge mitgeteilt worden. Es sei der Ange- schuldigten eine Frist bis am 7. November 2023 gesetzt worden, um eine Stellung- nahme einreichen zu können. Innerhalb dieser Frist habe SSI keine Stellungnahme erhalten. Am 29. November 2023 habe SSI die Einziehung und Vernichtung des

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 5 von 13

sichergestellten Produkts verfügt. Die diesbezügliche Rechtsmittelfrist sei unbenutzt abgelaufen.

▪ Mittels Schreiben vom 11. März 2024 habe SSI der Angeschuldigten mitgeteilt, dass aufgrund der Erkenntnisse des verwaltungsrechtlichen Verfahrens zumindest ein Verstoss gegen Art. 2.2 und 2.6 Doping-Statut vermutet werde. Zeitgleich habe SSI der Angeschuldigten eine Frist bis am 2. April 2024 eingeräumt, um zum Vorwurf der Dopingverstösse Stellung zu nehmen. Ausserdem wurde ihr eine prozessverglei- chende Vereinbarung nach Art. 10.8.1 Doping-Statut unterbreitet. Zudem habe SSI der Angeschuldigten die Möglichkeit eingeräumt, eine freiwillige Sperre anzutreten und hat sie auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen.

▪ Die Angeschuldigte antwortete SSI am 13. März 2024 per E-Mail, wobei sie zugab, 7- Keto DHEA importiert zu haben und die freiwillige Sperre akzeptierte. Zudem erläuterte sie, weshalb sie das verbotene Produkt bestellt hat, und beantragte eine Vereinbarung zur Beilegung des Verfahrens. Gleichentags antwortete die Antragstellerin, dass sie davon Kenntnis nehmen würde und teilte der Angeschuldigten mit, dass Swiss Triath- lon über die Sperre informiert wird. Dies erfolgte am 13. März 2024 durch die Antrag- stellerin.

▪ Am 14. März 2024 habe die Antragstellerin der Angeschuldigten per E-Mail erläutert, weshalb eine Vereinbarung nach Art. 10.8.2 Doping-Statut nicht möglich sei. Am glei- chen Tag habe die Angeschuldigte ebenfalls per E-Mail mitgeteilt, dass sie mit dem vereinfachten Verfahren einverstanden sei.

C. Mit Verfügung vom 14. April 2024 eröffnete der Präsident der DK gestützt auf den Antrag von SSI sowie in Anwendung von Art. 4 Abs.1 VerfRegl ein Verfahren gegen

wegen mutmasslichen Verstosses gegen Art. 2.2 und/oder Art. 2.6 des Do- ping-Statuts (versuchte Anwendung und/oder Besitz der verbotenen Substanz 3-acetyl- 7-oxo-DHEA, begangen durch die postalische Bestellung von 4 Flaschen a je 60 Kap- seln 7-Keto 50 mg Eurovital, welche das Zollinspektorat Basel-Mülhausen gemäss Infor- mation vom 19. Mai 2023 im Rahmen einer Postkontrolle zurückbehalten hat). Weiter führte die DK aus, dass das von beiden Parteien beantragte vereinfachte Verfahren nicht möglich ist, weil es sich bei der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-DHEA um ein ana- bol androgenes Steroid (AAS) gemäss S1 Ziff. 1 der Dopingliste 2023 handelt. Gestützt darauf und in Verbindung mit Art. 4.2.2 Doping-Statut handelt es sich dabei sodann nicht um eine sogenannt spezifische, sondern um eine nichtspezifische Substanz. Das ver- einfachte Verfahren ist bei nichtspezifischen Substanzen gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a VerfRgel nicht vorgesehen. Jedoch sind im vorliegenden Verfahren die Verhältnisse klar, weshalb aus prozessökonomischen Gründen ein Zirkularentscheid im Sinne von Art. 21 VerfRegl gefällt werden kann, sofern sich die Parteien bis zum 30. April 2024 ihr schrift- liches Einverständnis geben. Gleichzeitig wurde sodann auch die Zusammensetzung der Disziplinarkammer für das Verfahren bekannt gegeben. Innerhalb der genannten Frist gewährte die DK der Antragsstellerin, der Angeschuldigten sowie Swiss Triathlon Frist die Möglichkeit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme sowie zum Stel- len von Anträgen. Swiss Cycling wurde überdies aufgefordert, der DK mitzuteilen, ob der Verband auf eine Beteiligung am Verfahren verzichte oder sich durch den zuständigen internationalen Sportverband vertreten lasse. Schliesslich wurde die Angeschuldigte auf- gefordert zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. März 2024 innert

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 6 von 13

gleicher Frist ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie ihre Aus- gaben umfassend und übersichtlich dargestellt zu dokumentieren.

D. Der Direktor von Swiss Triathlon meldete sich am 15. April 2024 per E-Mail und verzich- tete darin auf eine Beteiligung am Verfahren.

E. Mit Schreiben vom 16. April 2024 reichte die Antragstellerin eine Stellungnahme ein, in welcher sie angab, keinen Ablehnungs- resp. Ausstandsgrund in Bezug auf die Zusam- mensetzung der DK geltend zu machen. Zudem erklärte sie sich darin mit der Durchfüh- rung eines Zirkularverfahrens nach Art. 21 f. VerfRegl einverstanden.

F. Die Angeschuldigte reichte per E-Mail vom 23. April 2024 ihre Stellungnahme, ihr Ein- verständnis zum Zirkularverfahren und Angaben zu ihren Einkommens- und Vermögens- verhältnissen ein:

Stellungnahme: Die Angeschuldigte bezieht sich auf ihre Eingabe vom 13. März 2024 und führt aus, weshalb sie die Substanz 7-Keto-DHEA importieren wollte. Durch eine verfrühte Peri-Menopause und schlechtem bzw. keinem Behandlungsplan seien bei ihr psychische und physische Probleme entstanden. Die Verzweiflung sei so gross gewe- sen, dass sie sich nach intensiver Literaturrecherche dazu entschlossen habe, das Me- dikament auf eigene Faust zu importieren, da ihre damalige Gynäkologin nicht gewillt war, es zu verschreiben. Sie habe sich extra nicht für die «DHEA-Variante», sondern für die «7-Keto-Variante» entschieden, da es – soweit sie dies mit ihren Hintergrundwissen habe beurteilen können – nicht in Testosteron metabolisiert würde. Deshalb betonte sie vehement, dass die Leistungssteigerung niemals ihre Intention gewesen sei. Nach der gescheiterten Einfuhr sei ihr Leidensdruck so hoch gewesen, dass Sie Ihre Gynäkologin gewechselt habe und ihr mithin DHEA / mikrodosiertes Testosteron verschrieben wurde. Seither gehe es ihr viel besser. In der Beilage findet sich zudem ein ärztliches Attest vom

21. März 2024, welches der Angeschuldigten bestätigt, dass «die Testosteron Lotion für den persönlichen Gebrauch» sei.

Einverständnis zum Zirkularverfahren: Die Angeschuldigte gibt ihr Einverständnis zum Zirkularverfahren.

Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Die Angeschuldigte erklärte, dass sie ihr Ge- such um unentgeltliche Rechtshilfe aus Panik gemacht habe und sie keine unentgeltliche Rechtshilfe beantragen würde, da sie inzwischen optimistischer sei, was ein mildes Urteil betrifft.

G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 nahm der Präsident der Disziplinarkammer des Schwei- zer Sports Kenntnis von den Eingaben der Parteien und stellte ihnen jeweils eine Kopie derselben zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von der Angeschuldigten wurde sodann als gegenstandslos abgeschrieben, weil sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 11 VerfRegl in Ziff. 3 ihrer Stellungnahme vom 23. April 2023 zurückzog. Zugleich wurde der Antragstellerin bis am 29. Mai 2024 Frist gesetzt zur Ein- gabe der Angeschuldigten vom 23. April 2024 zu replizieren. Weiter hatte die Antragstel- lerin innerhalb derselben First Angaben zu den Resultaten vorzulegen, aus denen her- vorgeht, welche Punkte, Medaillen und Preise abzuerkennen seinen und womit die Qua- lifikation der Angeschuldigten als Profisportlerin bzw. nicht als Freizeitsportlerin

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begründet wird. Innerhalb derselben Frist wurde die Angeschuldigte aufgefordert der DK mitzuteilen, welche Resultate sie in den Jahren 2022 und 2023 erzielt hat, wie oft sie für die Triathlon-Wettkämpfe trainiert, welche Gebühren sie für die Teilnahme an Wettkämp- fen gezahlt hat und welche Preise sie erhalten hat. Der Präsident der DK kündigte aus- serdem an, dass nach Eingang der Stellungnahmen entweder umgehend ein Entscheid im Zirkularverfahren erlassen oder mittels Verfügung über das weitere Vorgehen ent- schieden wird.

H. Am 27. Mai 2024 sendete die Angeschuldigte eine E-Mail und vermittelte darin die in Verfügung vom 15. Mai 2024 verlangten Informationen. Dabei legte sie im Anhang bei

• Ein PDF-Dokument mit den absolvierten Wettkämpfen, Rangierungen, Auslagen und Einnahmen vom Jahr 2022 und 2023;

• ein PDF-Auszug vom Garmin-Account der Angeschuldigten mit den letzten auf- gezeichneten Aktivitäten. Aus dem PDF-Auszug könne man nach Angaben der Angeschuldigten ablesen, dass sie nur das Radfahren aufzeichne, und zwar ohne Herzfrequenz und fast immer ohne Watt-Messung. Das Laufen und Schwimmen zeichne sie nicht auf;

• ein Screenshot von ihrem Strava-Account, wo zu sehen sei, dass im Jahr 2023 keine Aktivitäten hochgeladen wurden.

I. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 reichte die Antragstellerin eine Replik ein, worin sie auf die Verfügung der DK vom 15. Mai 2024 Bezug nahm, insbesondere auf deren Ziff. 4. Die Antragsstellerin verwies zudem auf ihren Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarver- fahrens und Beurteilung vom 20. März 2024 sowie auf ihr Schreiben vom 16. April 2024 und bestätige insbesondere ihre Rechtsbegehren, bzw. beantrage:

4. Es sei ein Verstoss gegen die Art. 2.2 und 2.6 des Doping Statuts festzustellen.

5. sei für ein Jahr zu sperren unter Abrechnung der Dauer der freiwil- ligen Sperre ab den 11. März 2024.

6. Es sei eine einkommensabhängige Busse gegen auszusprechen.

7. Die Veröffentlichung sei durch die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 14.3 Doping- Statut von Swiss Olympic vorzunehmen.

8. Die Ergebnisse von ab dem 19. Mai 2023 seien zu annullieren, dies mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, einschliesslich der Aberkennung von Punkten, Medaillen und Preisen.

9. Die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen. Eventualiter: Es seien Swiss Sport lntegrity keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

10. Unter Vorbehalt anderslautender Rechtsbegehren bis zum Ende des Verfahrens sei zu Gunsten der Stiftung Swiss Sport lntegrity durch zu begleichen- der Ersatz der Parteikosten in der Höhe von CHF 350.00 zu sprechen. Eventualiter: Es seien keine Parteikosten zu Lasten von Swiss Sport lntegrity zu sprechen.

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 8 von 13

Die DK zieht in Erwägung:

1. Gemäss der Präambel zum persönlichen Geltungsbereich i.V.m. Art. 5.2.1 Doping-Statut gilt dieses u.a. für Athleten, die einem Mitgliedsverband von Swiss Olympic oder einem letzteren angeschlossenen Verband, oder Club angehören, von einem solchen lizenziert sind oder an einem Wettkampf teilnehmen, der unter dem Patronat von Swiss Olympic oder eines genannten Verbands, Vereins oder Clubs durchgeführt oder organisiert wird. Aus folgenden Gründen ist die Anwendbarkeit des Doping-Statuts unbestritten:

1.1 Gemäss Art- 10 Abs. 1 des Reglements über das Verfahren vor der Disziplinarkammer des Schweizer Sports (VerfRegl) entscheidet die Disziplinarkammer des Schweizer Sports (DK) eigenständig über ihre Zuständigkeit. Nach Artikel 12.1 Absatz 1 des Doping-Statuts beurteilt die DK mögliche Verstösse gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Athleten, für die das Statut Anwendung findet. Nach der Definition des Doping-Statuts gilt als Athletin, wer Sport mit dem Ziel der Teilnahme an Wettkämpfen betreibt und/oder tatsächlich an Wettkämpfen teilnimmt. Die Angeschuldigte trainierte im Mai 2023 unbestrittenermassen für den Ironman 70.3 Rapperswil-Jona, weswegen sie zu diesem Zeitpunkt als Athletin im Sinne des Doping-Statuts galt.

Qualifikation als Freizeitsportler:

Nach der Definition des Doping-Statuts gilt als Freizeitsportler, wer von Swiss Sport Integ- rity im Einzelfall als solche eingestuft wird. Davon ausgenommen sind Athleten, die wäh- rend eines Zeitraumes von fünf Jahren vor einem Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmun- gen International-Level- oder National-Level-Athleten waren. Ferner sind jene Athleten da- von ausgenommen, die ein Land bei einer internationalen Wettkampfveranstaltung in der für die jeweilige Disziplin höchsten Kategorie vertreten haben oder einem Kontrollpool ei- nes Internationalen Sportverbands oder einer Nationalen Anti-Doping-Organisation ange- hörten, deren Mitglieder Meldepflichten unterliegen.

Das TAS erläuterte in seiner Rechtsprechung zum Fall (TAS 2022/N8925

c. Swiss Sport lntegrity & Swiss Olympic und TAS 2022/N9155 Swiss Sport lntegrity c. & Swiss Olympic, nachfolgend: -Entscheid), dass die Anti-Doping- Bestimmungen im Hinblick auf das Schweizer Recht und die internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz ausgelegt werden und dass sie für Athleten allgemein von Bedeutung sind. Das heisst, sie gelten für alle Personen, die sich einer kontinuierlichen und gezielten Tätigkeit mit einem hohen Mass an körperlicher Aktivität widmen. Dies betreffe nicht nur Elite- oder Spitzensportler, sondern alle Sportler und Personen, unabhängig von ihrem Beruf, inklusive jener, die im Breitensport aktiv sind und nicht regulierten Wettkampfsport- arten nachgehen. Der finanzielle Aspekt der sportlichen Aktivität könne zwar berücksichtigt werden, sei aber allein nicht ausschlaggebend, weil es in den verschiedenen Bereichen des Sports grosse Unterschiede gäbe. Das Gleiche gelte für die blosse Klassifizierung eines Athleten innerhalb eines Wettkampfes. (vgl. Rz. 174 -Entscheid).

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 9 von 13

Die Angeschuldigte hat in den Jahren 2022 und 2023 an verschiedenen Wettkämpfen teil- genommen und teilweise beachtliche Resultate erzielt. Dafür trainierte sie eigenen Anga- ben zufolge mehrere Stunden wöchentlich. Sie hat sich ihrer sportlichen Tätigkeit kontinu- ierlich mit einem hohen Mass an körperlicher Aktivität gewidmet. Das Niveau und die In- tensität der sportlichen Tätigkeit der Angeschuldigten, selbst wenn sie zu Freizeitzwecken ausgeübt wird, kann daher nicht mit einer «Freizeitpraxis» gleichgesetzt werden. Die Angeschuldigte ist nach dem Gesagten nicht als Freizeitsportlerin zu qualifizieren.

2. Verstoss gegen Art. 2.2 Doping-Statut:

Das Doping-Statut listet in Art. 2 abschliessend verschiedene Tatbestände auf, die gemäss Art. 1 einen Verstoss gegen Anti-Doping-Bestimmungen darstellen und damit als Doping gelten. Im vorliegenden Verfahren steht primär die Verletzung von Art. 2.2 und 2.6 Doping- Statut zur Beurteilung. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob diese Tatbestände erfüllt sind.

2.1 Den Tatbestand von Art. 2.2 Doping-Statut erfüllt die «Anwendung oder versuchte Anwen- dung einer verbotenen Substanz oder Methode durch einen Athleten».

2.1.1 Die «Anwendung» wird als die «Verwendung, Aufnahme, Injektion, Einnahme oder das Auftragen auf jedwede Art und Weise einer verbotenen Substanz oder Methode» defi- niert. Dabei ist es generell «die persönliche Pflicht des Athleten, dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Substanzen in seinen Körper gelangen» (Art. 2.2.1 Doping-Statut).

2.1.2 Der «Versuch» wird als «vorsätzliches Verhalten, das einen wesentlichen Schritt im geplanten Verlauf einer Handlung darstellt, die auf einen Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen abzielt», definiert.

2.1.3 Die auf Grundlage von Art. 4 Doping-Statut erlassene Dopingliste 20233 führt RAD140 in der Substanzklasse der anabolen Substanzen auf (siehe S1 Ziff. 2, Seite 5 der Do- pingliste 2023). Die Substanz ist in sämtlichen Sportarten jederzeit verboten, d.h. so- wohl im als auch ausserhalb des Wettkampfes. Darüber hinaus stellt RAD140 eine nicht-spezifische Substanz dar (Art. 4.2.2 Doping-Statut).

2.1.4 Bei 3-acetyl-7-oxo-DHEA handelt es sich um das Acetat von 7-oxo-DHEA. Es ist daher stark mit 7-oxo-DHEA verwandt. 7-Keto-DHEA ist ein Synonym für 7-oxo-DHEA. Die auf Grundlage von Art. 4 Doping-Statut erlassene Dopingliste 2023 führt 7-Keto-DHEA in der Substanzklasse der anabolen Substanzen auf (siehe S1 Ziff. 1 der Dopingliste 2023). Die Liste ist nicht vollständig und schliesst «andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher(n) biologischer(n) Wirkung(en)» ein.

2.1.5 Somit gilt 3-acetyl-7-oxo-DHEA als ein anabol androgenes Steroid gemäss S1 Ziff. 1 der Dopingliste 2023, das in sämtlichen Sportarten jederzeit verboten ist. Zudem ist 3- acetyl-7-oxo-DHEA eine nicht-spezifische Substanz (vgl. Art. 4.2.2 Doping-Statut).

2.1.6 Gemäss dem Kommentar zu Artikel 2.2.2 Doping-Statut ist für den erfolgreichen Nach- weis der «versuchten Anwendung» einer verbotenen Substanz oder Methode der «Nachweis eines Vorsatzes auf Seiten des Athleten» notwendig. Eine versuchte

3 https://www.sportintegrity.ch/sites/default/files/dopingliste_2023_de.pdf

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 10 von 13

Anwendung kann zudem gemäss Kommentar zu Artikel 2.2. Doping-Statut «durch je- des zuverlässige Mittel nachgewiesen werden», wobei dies durch die folgende bei- spielhafte Aufzählung illustriert wird: «ein Geständnis des Athleten, Zeugenaussagen, Belege, Schlussfolgerungen, die sich aus Langzeitprofilen ergeben, einschliesslich Da- ten, die für den biologischen Athletenpass erhoben wurden, oder andere analytische Informationen, die ansonsten nicht alle Anforderungen erfüllen, um das Vorhandensein einer Verbotenen Substanz nach Art. 2.1 zu begründen [...]».

2.1.7 In casu wurde SSI vom Zollinspektorat Basel-Mühlhausen Flughafen informiert, dass im Rahmen einer Postkontrolle eine Sendung von 240 Kapseln «7-keto 50 mg Eurovi- tal», adressiert an die Angeschuldigte, sichergestellt worden waren. Es ist somit ver- waltungsrechtlich rechskräftig erstellt, dass die Angeschuldigte das vorgenannte Pro- dukt mit der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-BHEA bestellt hat. Zudem hat die Angeschuldigte dies in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 bestätigt. Damit hat die Angeschuldigte die Anwendung einer verbotenen Substanz eingestanden. In Über- einstimmung mit Art. 2.2 Doping-Statut liegt somit ein Verstoss gegen Anti-Doping- Bestimmungen vor.

Der Tatbestand der versuchten Anwendung einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping-Statut ist damit erfüllt.

2.2 Verstoss gegen Art. 2.6 Doping-Statut: Als Verstoss gegen die Dopingregeln nennt Artikel 2.6.1 Doping-Statut den Besitz einer verbotenen Substanz oder von Hilfsmitteln zur Anwendung einer verbotenen Methode durch einen Athleten sowohl während eines Wettkampfes als auch ausserhalb eines Wett- kampfes. Straflos bleibt der Besitz nur, wenn der Athlet nachweist, dass dieser aufgrund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken nach Artikel 4.4 oder aus einem anderen legitimen Grund erfolgt ist. Dazu zählen gemäss Kommentar zu Artikel 2.6.1 und 2.6.2 rechtfertigende medizinische Umstände, wie beispielsweise der aufgrund eines Re- zepts erfolgte Kauf von Insulin für ein Kind mit Diabetes.

2.2.1 Das Doping-Statut definiert den Besitz im Anhang wie folgt: «Der tatsächliche, unmit- telbare Besitz oder der mittelbare Besitz [...] Ungeachtet anderslautender Aussagen in dieser Definition gilt der Kauf (auch auf elektronischem und anderem Wege) einer ver- botenen Substanz oder Methode als Besitz durch die Person, die den Kauf tätigt». Der zur ebenzitierten Definition dazugehörige Kommentar fügt zudem an, «schon allein der Kauf einer verbotenen Substanz stellt Besitz dar, selbst wenn das Produkt beispiels- weise nicht ankommt, von jemand anderem angenommen oder an die Adresse eines Dritten geliefert wird».

2.2.2 Für den Nachweis eines Verstosses im Sinne des Art. 2.6 Doping-Statut genügt daher der Nachweis, dass die Angeschuldigte einen Kauf eines Produktes getätigt hat, das verbotene Substanzen enthält oder dass sie den tatsächlichen, unmittelbaren Besitz oder der mittelbare Besitz über solche Substanzen oder Methoden ausüben konnte.

2.2.3 In casu wurde bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt, dass die verbotene Sub- stanz im Internet bei einer in Bulgarien ansässigen Firma bestellt wurde. In dem die

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 11 von 13

Angeschuldigte den Kauf tätigte, war sie im Besitz der Substanz im Sinne der Definition des Dopingstatuts.

2.2.4 Die Angeschuldigte konnte nicht nachweisen, dass der Besitz der verbotenen Sub- stanz auf Grund einer Ausnahmebewilligung zu therapeutischen Zwecken (ATZ) er- folgte. In ihrer Stellungnahme vom 23.4.2024 erklärte die Angeschuldigte, sie habe das besagte Produkt mit der verbotenen Substanz 3-acetyl-7-oxo-BHEA «auf eigene Faust» gekauft, da es ihre damalige Gynäkologin ihr nicht verschreiben wollte.

Der Tatbestand des Besitzes einer verbotenen Substanz im Sinne von Art. 2.2 Doping- Statut ist damit erfüllt.

3. Sperre:

Liegt ein Verstoss gegen Art. 2.2 oder Art. 2.6 Doping-Statut vor, richtet sich die Sperre nach Art. 10.2 Doping-Statut.

3.1 Art. 10.2.1.1 Doping-Statut sieht für nicht-spezifische Substanzen eine Sperre von vier Jahren vor, wenn die Athletin nicht nachweisen kann, dass der Verstoss nicht vorsätzlich begangen wurde. Sind die Voraussetzungen von Art. 10.2.1 nicht erfüllt, beträgt die Sperre gemäss Art. 10.2.2 Doping-Statut zwei Jahre.

3.2 Die Angeschuldigte erklärte in ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024, sie befinde sich schon länger (verfrüht) in der Peri-Menopause und leide deshalb unter physischen und psychischen Problemen. Weil ihre damalige Frauenärztin nicht gewillt war, ihr 7-Keto- DHEA zu verschreiben, habe sie aus Verzweiflung das Produkt «7-Keto 50 mg Eurovital» online eigenhändig bestellt. Sie habe somit das Produkt nicht zur Verbesserung ihrer sport- lichen Leistungen, sondern zur Bewältigung der Wirkungen ihrer Wechseljahre bestellt.

3.3 Aus Sicht der DK wies die Angeschuldigte mit ihrer Stellungnahme vom 13. März 2024 nach, dass sie den Verstoss nicht vorsätzlich begangen hat. Ihre Ausführungen werden als glaubwürdig eingestuft. Somit wäre die Angeschuldigte grundsätzlich für zwei Jahre zu sperren.

4. Weist eine Athletin oder eine andere Person nach, dass sie kein Verschulden trifft, wird die ansonsten geltende Sperre gemäss Art. 10.5 Doping-Statut aufgehoben.

4.1 Das Verhalten der Angeschuldigten weist ein Verschulden auf. Gemäss Art. 2 Doping- Statut sind Athleten dafür verantwortlich zu wissen, was einen Verstoss gegen eine Anti- Doping-Bestimmung darstellt, und welche Substanzen und Methoden auf der aktuellen Dopingliste aufgeführt sind. Die Angeschuldigte hat unsorgfältig bzw. fahrlässig gehandelt, da die bestellte Substanz Dopingeigenschaften aufweist.

4.2 Eine Aufhebung der Sperre wegen fehlenden Verschuldens gemäss Art. 10.5 Doping-Sta- tut fällt somit ausser Betracht.

5. Eine Sperre kann gemäss Art. 10.6 Doping-Statut aufgrund fehlenden groben Verschul- dens reduziert werden.

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 12 von 13

5.1 Art. 10.6.2 Doping-Statut sieht vor, dass wenn eine Athletin in einem Einzelfall, in dem Art. 10.6.1 Doping-Statut nicht gilt, nachweist, dass sie kein grobes Verschulden trifft, die Dauer der Sperre, entsprechend der Schwere des Verschuldens der Athletin reduziert wer- den kann. Die reduzierte Dauer der Sperre darf allerdings nicht weniger als die Hälfte der ansonsten geltenden Sperre betragen. In casu ist Art. 10.6.1 Doping-Statut nicht anwend- bar, weil es sich um eine nicht-spezifische Substanz handelt, kein kontaminiertes Produkt vorliegt und die Angeschuldigte nicht als Freizeitsportlerin im Sinne des Doping-Statuts einzustufen ist.

5.2 Das Doping-Statut definiert im Anhang «Verschulden» als eine Pflichtverletzung oder als Mangel an Sorgfalt in einer bestimmten Situation. Der Begriff umfasst Vorsatz sowie Fahr- lässigkeit. Bei der Bewertung der Schwere des Verschuldens müssen verschiedene Fak- toren berücksichtigt werden – beispielsweise die Erfahrung der Athletin; das Risiko, das hätte erkannt werden müssen. Bei der Bewertung der Schwere des Verschuldens seitens des Athleten oder einer anderen Person müssen die in Betracht gezogenen Umstände spezifisch und relevant sein, um die Abweichung von der erwarteten Verhaltensnorm sei- tens des Athleten oder einer anderen Person zu erklären.

5.3 «Kein grobes Verschulden» liegt nach der Definition des Doping-Statuts vor, wenn der Athletin der Nachweis gelingt, dass das Verschulden unter Berücksichtigung aller Um- stände und der Kriterien für «kein Verschulden» in Bezug auf den Verstoss nicht zumindest grobfahrlässig war.

5.4 Die Angeschuldigte hat sich im Internet über die besagte Substanz erkundigt und war über- zeugt, dass sie damit die mit der Peri-Menopause verbundenen Beschwerden lindern könne. Weil ihre damalige Frauenärztin nicht gewillt war, ihr 7-Keto-DHEA zu verschrei- ben, habe sie das Produkt aus Verzweiflung im Internet bestellt. Ihre Absicht war es nicht, ihre sportliche Leistung zu steigern. Bei ihrer Internet-Recherche sei ihr nicht bewusst ge- worden, dass es sich bei 7-Keto-DHEA um eine verbotene Substanz gemäss der Doping- liste handelt. Als erfahrene Triathletin hätte sie allerdings genauer nachforschen und das Produkt bzw. die Substanz auf Dopingmittel überprüfen müssen. Weil zu diesem Zeitpunkt aber andere Aspekte ihres Lebens ausschlaggebender waren, handelte sie fahrlässig und nicht grobfahrlässig.

5.5 Nach dem Gesagten ist die DK der Ansicht, dass der Angeschuldigten der Nachweis des fehlenden groben Verschuldens gelungen ist. Sie hat glaubwürdig dargelegt, fahrlässig und nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. In Anwendung von Art. 10.2.2 i.V.m. Art. 10.6.2 Doping-Statut ist die zweijährige Standardsperre auf die Hälfte zu reduzieren und die Angeschuldigte für ein Jahr zu sperren.

6. Art. 10.12 Doping-Statut hält fest, dass die DK zusätzlich zu einer Sperre eine dem Ein- kommen angemessene Geldbusse aussprechen kann. Die Geldbusse darf grundsätzlich nicht dazu genutzt werden, die Dauer einer Sperre oder andere Sanktionen herabzuset- zen.

6.1 Auf die zusätzliche Verhängung einer Geldbusse verzichtet die DK praxisgemäss dann, wenn ein Athlet mit seinem Sport keine finanziellen Vorteile erzielt. Dies trifft auf die Ange- schuldigte in vorliegendem Fall zu. Die DK erachtet es daher als nicht angezeigt und un- verhältnismässig, zusätzlich zur Sperre auch noch eine Geldbusse zu verhängen.

Zirkularentscheid vom 28.06.2024 i.S. Swiss Sport Integrity – / Seite 13 von 13

7. Wettkampfergebnisse, die die Athletin im Zeitraum der Begehung des Verstosses gegen Anti-Doping-Bestimmungen bis zum Beginn einer Sperre erzielt, werden gemäss Art. 10.10 Doping-Statut annulliert, mit allen daraus entstehenden Konsequenzen, ein- schliesslich der Aberkennung von Medaillen, Punkten und Preisen, sofern nicht aus Grün- den der Fairness eine andere Vorgehensweise geboten ist.

7.1 Aus diesem Grund sind alle Wettkampfergebnisse der Angeschuldigten seit dem 19. Mai 2023 zu annullieren.

8. Im Falle einer Verurteilung werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 26 Abs. 2 VerfRegl in der Regel der angeschuldigten Person auferlegt. Gemäss Art. 26 Abs. 1 bewegen sie sich je nach Aufwand und Komplexität des Verfahrens zwischen Fr. 250.00 und Fr. 6'000.00, wobei in besonders aufwendigen Verfahren der Höchstbetrag überschritten werden kann. Im vorliegenden Fall konnten die Verfahrenskosten dank der Zustimmung sämtlicher Parteien zur Durchführung eines Zirkularverfahrens vergleichsweise tief gehal- ten werden. Sie werden daher auf insgesamt Fr. 250.00 festgelegt, wobei dieser Betrag selbst im Zirkularverfahren bei weitem nicht kostendeckend ist.

9. SSI beantragte in ihrer schriftlichen Eingabe vom 20. März 2024 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 350.00. Gemäss Art. 26 Abs. 4 VerfRegl kann SSI eine solche Ent- schädigung zugesprochen werden. Da sie mit Blick auf vergleichbare Verfahren angemes- sen erscheint, wird der Angeschuldigten die beantragte Parteientschädigung zur Bezah- lung auferlegt.